Recht & Familie Rechner — Kostenlos & Sofort

Unterhalt, Erbschaft und Scheidungskosten berechnen — 19 rechtliche Rechner für familiäre Angelegenheiten, ohne Anwaltsgebühren.

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Über Recht & Familie Rechner

Rechtliche Angelegenheiten in der Familie betreffen Millionen Menschen — und viele grundlegende Berechnungen lassen sich bereits vor dem Anwaltsgespräch durchführen. Unsere 19 Rechner für Recht & Familie helfen bei der Orientierung.

Der Kindesunterhalt-Rechner berechnet den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Ehegattenunterhalt-Rechner ermittelt den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach Trennungsjahr und Einkommen.

Für Erbschaftsfragen kalkuliert unser Erbschaftssteuer-Rechner die fällige Steuer nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag. Der Pflichtteil-Rechner ermittelt den gesetzlichen Mindestanteil am Erbe.

Wichtiger Hinweis: Diese Rechner dienen zur Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Recht & Familie Rechnern

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle.

Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — wer durch Testament enterbt wurde, kann diesen Anspruch gerichtlich einfordern.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Kinder?

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil — darüber hinaus gelten Steuersätze von 7–30 %, je nach Höhe des Erbes.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro beider Parteien liegen die Gerichts- und Anwaltskosten für eine einvernehmliche Scheidung bei ca. 1.500–2.500 Euro.

Wer zahlt nach der Trennung den Ehegattenunterhalt?

Der besserverdienende Ehegatte zahlt nachehelichen Unterhalt, wenn der andere Partner bedürftig ist — die Höhe hängt vom Einkommensunterschied und der Ehedauer ab.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Kindesunterhalt ist bis zur finanziellen Selbstständigkeit des Kindes zu leisten — bei Erstausbildung oder Studium oft bis zum 25. Lebensjahr.